SATZUNG

Präambel

 

    • 1 Name und Sitz

    • 2 Ziele und Zwecke der Gemeinde

    • 3 Gemeinnützigkeit

    • 4 Migliedschaft

    • 5 Pflichten und Rechte des Mitglieds

    • 6 Erwerb der Mitgliedschaft

    • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

    • 8 Beiträge

    • 9 Organe des Vereins

    • 10 Mitgliederversammlung

    • 11 Vorstand

    • 12 Aufsichtsrat

    • 13 Revisoren (Kassenprüfer)

    • 14 Mitgliedschaften der Gemeinde

    • 15 Imam (Vorbeter)

    • 16 Eigentum der Gemeinde

    • 17 Dienstleistungen und Vergütungen

    • 18 Anforderungen an die Gemeindebücher / Datenschutz

    • 19 Satzungsänderungen

    • 20 Auflösung der Gemeinde

    • 21 Religiöser Rat

    • 22 Schlussbestimmungen

    • 23 Inkrafttreten der Satzung

Präambel

Die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland ist eine Gemeinschaft von Bosniaken und anderen Muslimen, die sich ihr zugehörig fühlen. Die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland sieht sich als Teil der Islamischen Gemeinschaft in Bosnien und Herzegowina. Als geistliches Oberhaupt wird der Reisu-l-ulema (Vorsitzende der Gelehrten) in Sarajevo angesehen. Die Islamische Gemeinschaft in Bosnien-Herzegowina wurde im Jahre 1882 innerhalb des damaligen Staates Österreich-Ungarn als eigenständige Religionsgemeinschaft konstituiert. Sie sieht sich universellen und islamischen Werten verpflichtet und wirkt seit Jahrhunderten auf dem Europäischen Kontinent im Geiste eines pluralistischen Miteinanders.

Die Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland sieht sich in ihren Grundsätzen als Bindeglied zwischen dem Glauben und den Gläubigen. Organisatorisch stellt sich dies in der Verbindung der repräsentativen Organe und der Organe der geistlichen Führung dar. Ihr Wesen liegt in der Einheit dieser Organe. Die geistlichen Würdenträger (religiöses Oberhaupt, Hauptimame, Imame) werden durch Dekret (Ernennungsurkunde) des Reisu-l-ulema in Sarajewo ernannt. Die Ernennungsurkunde wird nur an solche Imame verliehen, deren theologische Ausbildung und Befähigung von der Islamischen Gemeinschaft in Bosnien  und Herzegowina nachvollziehbar, nachgewiesen und damit  anerkannt ist. Durch Dekret werden nur solche Personen als Imame und Geistliche eingesetzt, die nachgewiesenermaßen die vorstehend genannten Grundsätze der Islamischen Gemeinschaft in Bosnien-Herzegowina achten und demgemäß lehren.

Die Mitglieder der Gemeinde bekennen sich zum islamischen Glaubensbekenntnis. Sie wollen unter dem Dach des Bundesverbandes und seiner Regionalen Räte ihre Religion fördern und ihren Beitrag zum Wohle der Gesellschaft leisten. In diesem Zusammenhang wird der Status einer anerkannten Religionsgemeinschaft angestrebt. Innerhalb der islamischen Rechtsschulen folgen sie der sunnitisch-hanefitischen Lehre und Praxis, wobei die übrigen sunnitischen Auslegungen und Richtlinien als gleichberechtigt und gültig anerkannt werden. In der Praktizierung ihres Glaubens folgen sie der sunnitisch-hanefitischen Lehre und der islamischen Tradition der Bosniaken.

Sie setzen sich dafür ein, dass alle Menschen eine Lebensgrundlage haben, die ihnen eine freie persönliche, körperliche, religiöse und kulturelle Entwicklung ermöglicht. Sie bekennen sich zu einer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft, basierend auf der Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Grundlage für das gemeinsame, ehrenamtliche Wirken der Gemeinschaft sind Koran und Sunna (islamische Lehre), die Konvention zum Schutze der Menschenrechte, das Grundgesetz, die Verfassung des jeweiligen Bundeslandes sowie das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

    • 1 Name und Sitz

1.1          Name des Vereins

Der Verein führt den Namen

„IGBD – Gemeinde Nürnberg e.V.“

(Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland – Gemeinde Nürnberg e.V.)

Die Befugnis zur Verwendung des Namenszusatzes IGBD sowie der etwaigen Erlaubnis zur           Verwendung von Namen und sonstigen Zeichen der Dachverbände erlischt automatisch mit dem             Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft der Gemeinde beim Bundesverband. Eine weitere           Verwendung kann durch den Dachverband ab dem Zeitpunkt der Kündigung der Mitgliedschaft              untersagt werden.

1.2          Sitz des Vereins

Die Gemeinde hat ihren Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg

unter  VR – 2797 eingetragen.

 

    • 2 Ziele und Zwecke der Gemeinde

       

        • Grundlage für die Ziele und Zwecke der Gemeinde ist die islamische Lehre. Die Auswahl der Mittel und    Ausgaben des Vereins unterliegen somit den Aufgaben und Zwecken der islamischen Lehre im Rahmen     der Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

        • Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts         „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

        • Zweck der Gemeinde ist die Förderung der islamischen Religion und Lehre und der Praktizierung des        islamischen Glaubens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Moscheen und Gebetshäusern und islamischen Gemeindezentren; die Abhaltung von Gottesdiensten,              die Aus- und Weiterbildung von Imamen; die Erteilung von Religionsunterricht; die Beerdigung und     die Pflege des Andenkens der Toten; die Vorbereitung der Muslime auf die Pilgerfahrten; die          Begehung der islamischen Feiertage; die Pflege der Begegnung der Gemeindemitglieder; die         Förderung des Dialogs mit den nicht-islamischen Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen           sowie die allgemeine Förderung des religiösen Lebens in der Gemeinde.

        • Zweck der Gemeinde ist ferner die Förderung der Bildung, insbesondere in der islamischen Lehre; im       Hinblick auf Kultur, Tradition, Sprache und Geschichte der Bosniaken sowie im Hinblick auf eine               erfolgreiche Integration.

        • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: die Durchführung von interreligiösen Tagungen und                Schulungen; Kultur-, Vortrags- und Informationsveranstaltungen; die religiöse und muttersprachliche      Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie durch Maßnahmen zur Erwachsenenbildung.

    • Zweck der Gemeinde ist weiter die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere die Gestaltung der                 Kinder- und Jugendarbeit. Die Gemeinde ist  dabei bestrebt, die familiäre, schulische und          religiöse Erziehungsarbeit der Eltern zu unterstützen. Die Gemeinde setzt sich zum Ziel, eine offene          Jugendarbeit aufzubauen und zu gestalten, in den Kindern und Jugendlichen Eigeninitiative und     Interesse zu wecken, das religiöse Leben zu fördern und Rücksicht sowie Verantwortung         gegenüber der Gesellschaft, Mensch und Natur zu stärken.

Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch: die Gewinnung junger Menschen      und Erwachsener zu ehrenamtlichem Engagement in der Kinder- und Jugendarbeit; das Aufgreifen und            Fördern jugendlicher Eigeninitiativen; die Durchführung verschiedener Projekte, bei denen Kinder und    Jugendliche zur anregenden und vielseitigen Lebens- und Freizeitgestaltung befähigt und geleitet   werden; die Schaffung verschiedener Einrichtungen, die Jugendlichen interessens-, bildungs- und             altersgerechte Möglichkeiten zur sinnvollen Freizeitgestaltung eröffnen; die Förderung der Kontakte            unter den Jugendlichen anderer Religionsgemeinschaften und die Durchführung entsprechender         Projekte; die Maßnahmen der politischen Bildung, mit dem Ziel, das demokratische Handeln und              Wirken der Jugendlichen zu fördern; die Förderung der sozialen Eingliederung Kinder und Jugendlicher mit Migrationshintergrund.

 

    • Zweck der Gemeinde ist desweiteren die Förderung mildtätiger Zwecke durch die Unterstützung               hilfsbedürftiger Personen. Der Satzungszweck wird        verwirklicht, indem Sozialdienst für Muslime und      Nichtmuslime angeboten wird. Ferner sollen Personen unterstützt werden, die die          Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung erfüllen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch                 Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen, die in Not und Bedrängnis geraten sind sowie in                Katastrophenfällen: z.B. durch Geld- oder Sachspenden oder                Kostenübernahme für eine nötige         medizinische Behandlung und ein menschenwürdiges Begräbnis (sofern auch hier          zweckgebundene Spenden zur Verfügung stehen) und Sammlung von Mitteln für die      Arbeit solcher      Initiativen und Einrichtungen im In- und Ausland.

    • Weiterer Zweck der Gemeinde ist die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe sowie die           Interessenvertretung der Mitglieder auf lokaler Ebene. Zur Verwirklichung der Gemeindeziele sucht                die Gemeinde auf lokaler Ebene Kontakt sowohl zu politischen Parteien, städtischen Behörden und             Institutionen als auch zu anderen Religionsgemeinschaften und kirchlichen Organisationen, wobei die          Gemeinde parteipolitisch neutral ist. Der Gemeindezweck wird verwirklicht durch interkulturelle Arbeit mittels Veranstaltungen, die ein gegenseitiges Verständnis zwischen den Völkern, Kulturen und         Religion gezielt fördern.

 

    • 3 Gemeinnützigkeit

    • Die Gemeinde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke.

    • Mittel der Gemeinde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde.

 

    • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind oder durch         unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    • Das Geschäftsjahr der Gemeinde ist das Kalenderjahr.

 

    • 4 Mitgliedschaft

    • Die Gemeinde hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

    • Ordentliches Mitglied kann jede natürliche, im Sinne des BGB volljährige Person werden, die bereit ist,    die satzungsmäßigen Ziele und Zwecke der Gemeinde zu fördern.

    • Förderndes Mitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die für Zwecke der Gemeinde Geld-          und Sachspenden zur Verfügung stellt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

    • Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die          sich um die Zwecke der Gemeinde besondere Verdienste erworben haben. Sie haben kein Stimmrecht.

    • Ordentliche Mitglieder sind zugleich Mitglieder des Bundesdachverbandes.

 

    • 5 Pflichten und Rechte des Mitglieds

5.1          Die Pflichten des Mitglieds sind:

– die Kenntnis und Achtung der satzungsmäßigen Ziele und Zwecke

– die Achtung islamischer Werte, Normen und Traditionen nach Maßgabe dieser Satzung

– die Achtung der Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland

– die regelmäßige Beisteuerung von Mitteln zur Durchführung der satzungsmäßigen Ziele und Zwecke

– das Ansehen und die Einheit der Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken zu achten

5.2          Jedes Mitglied hat das Recht:

– auf freie Glaubensbekenntnis zum Islam und die Erfüllung der islamischen Pflichten

– auf eine Unterrichtung im islamischen Glauben

– auf Nutzung der Einrichtungen der Gemeinde zur Verrichtung der religiösen Pflichten im Rahmen der

gültigen Bestimmungen

– an Gemeindeveranstaltungen teilzuhaben

– angemessen und rechtzeitig über die Arbeit der Organe der Gemeinde und höherer Instanzen der             Islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland informiert zu werden

– sich an die Organe der Islamischen Gemeinschaft zur Wahrung seiner Glaubensrechte zu richten

– das Eigentum der Islamischen Gemeinschaft im Rahmen der gültigen Bestimmungen zu nutzen.

 

    • 6 Erwerb der Mitgliedschaft

    • Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag hat    schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

    • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist in dem Aufnahmeantrag zu           vermerken und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag ohne weitere Begründungen ablehnen.

 

    • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

    • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

    • Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 4   Wochen zum Monatsende zulässig.

    • Begeht ein Mitglied Handlungen, die prinzipiell der islamischen Lehre und geltendem Recht        entgegenstehen oder einen Verstoß gegen die in § 5 beschriebenen Pflichten oder         vereinsschädigendes Verhalten darstellen, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden bzw. mit              Disziplinarmaßnahmen (Hausverbot o.ä.) belegt werden.

    • Handlungen die prinzipiell der islamischen Lehre und geltendem Recht entgegenstehen sind       unehrenhafte Taten und Straftaten nach Maßgabe des Strafgesetzbuches.

    • Vereinsschädigendes liegt vor:

 

    • wenn das Ansehen des Vereins nachhaltig geschädigt wird und gegen die Satzung verstossen wird;

    • wenn das friedliche Miteinander innerhalb der Gemeinde nachhaltig gestört wird;

    • wenn gegen gültige Beschlüsse der Mitgliederversammlung bewusst verstossen wird;

    • wenn gegen gültige Beschlüsse des Aufsichtsrates oder des Religiösen Rates bewusst verstossen wird;

    • wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

       

        • Über die Maßnahme oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen        Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds      zu übersenden. Der Beschluss wird mit Bekanntmachung wirksam. Gegen den          Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhab einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung               Widerspruch beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet verbindlich und         abschließend über den Ausschluss.

    • 8 Beiträge

8.1          Die Gemeinde erhebt Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Die Mitgliedsbeiträge können die wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitglieder berücksichtigen.

Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

8.2          Die Mitglieder sind verpflichtet, monatlich im Voraus ihren Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

    • 9 Organe des Vereins

    • Organe des Vereins sind

 

    • die Mitgliederversammlung (§10)

    • der Vorstand (§11)

    • der Aufsichtsrat (§12)

    • die Revisoren-Kassenprüfer (§13)

9.2          Jugend im Verein

 

    • 10 Mitgliederversammlung

10.1        Die Mitgliederversammlung stellt das oberste Vereinsorgan dar. Die Vorbereitung und Einberufung der

Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand soweit die Satzung nichts anderes regelt.

10.2        Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied         hat  eine Stimme. Jedes Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden.

10.3        Einladungen zur Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung       mit  einer Frist von mindestens 14 Tagen. Der jeweilige Regionale Rat ist darüber bei Bedarf rechtzeitig               und angemessen in Kenntnis zu setzen.

10.4        Die Mitgliederversammlung tritt ordentlich und außerordentlich zusammen.

10.5        Die ordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss und schriftliche Einberufung des       Vorstandes mindestens einmal im Jahr, an einem arbeitsfreien Tag, einberufen.

10.6        Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn

mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Aufsichtsrat dies schriftlich unter Angabe von Gründen

verlangen. Kommt der Vorstand der Aufforderung zur Einberufung einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Antrags nach, so kann der

Aufsichtsrat die Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.

10.7        Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. In außerordentlichen    Fällen kann der Aufsichtsrat einen Versammlungsleiter vorschlagen und entsenden.

10.8        Die Mitgliederversammlung ist mit der Hälte der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Durch den

Vorstand ist in der Einladung ein Ersatztermin schriftlich anzükündigen. Scheitert die einberufene

Mitgliederversammlung an der Beschlussfähigkeit, so ist die Mitgliederversammlung zum Ersatztermin

unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

10.9        Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der        die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Die Mitgliederversammlung kann geheime Wahl          beschließen.

10.10      Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und

Protokollführern zu unterzeichnen.

10.11      Der Mitgliederversammlung obliegt:

–              die Wahl des Vorstands und der Revisoren;

–              die Wahl der zwei Vereinsvertreter für den Aufsichtsrat;

–              die Wahl des Vereinsvertreters in die Vertreterversammlung des Bundesdachverbands;

–              die Genehmigung des Haushaltsplans des Vorstands;

–              die Entgegennahme des Tätigkeits- und finanziellen  Rechenschaftsberichts  des Vorstands                          und die Beschlussfassung über die Entlastung desselben;

–              die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

–              die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

–              die Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinde;

–              die Erteilung von Weisungen und Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands;

–              die Beschlussfassung über etwaige Ausschlussanträge;

–              die Erteilung von Weisungen und Richtlinien an den/die Delegierten im Regionalen Rat des                          Bundesdachverbands

–              die Erteilung von Weisungen und Richtlinien an den Vertreter in der Vertreterversammlung                        des Bundesdachverbands

 

    • 11 Vorstand

11.1        Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

– Vorsitzende/-r

– stellvertretender Vorsitzende/-r

– Imam

– Finanzreferent/-in (Kassenwart)

– Sekretär/-in.

11.2       Der Vorstand kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden. Insbesondere sollen     je nach Möglichkeit ein Vertreter/-in einer Jugendgruppe und eine Vertreterin einer Frauengruppe in     den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse und Referenten zur          Bewältigung seiner Aufgaben zu benennen.

11.3        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Der Imam der Gemeinde ist Kraft Amtes Mitglied des Vorstands und wird nicht gewählt.

11.4        Die in § 11.1 Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jeweils zwei von ihnen vertreten die Gemeinde gerichtlich und außergerichtlich

alleine, unter denen der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Imam mit anwesend sein müssen.

11.5        Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der             Vorstandsmitglieder erforderlich. Dabei müssen der Vorstandssitzung grundsätzlich der      Vorstandsvorsitzende oder sein Vertreter und der Imam als verantwortliche Person in Glaubensfragen beiwohnen.

11.6        Der Vorstand bleibt bis zur Bildung eines neuen Vorstandes im Amt. Vorzeitig ausscheidende

Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Amtsperiode durch den Vorstand ersetzt.

Scheiden drei oder mehr Vorstandsmitglieder aus, so soll die Mitgliederversammlung innerhalb von

sechs Wochen einen neuen Vorstand wählen.

11.7        Dem Vorstand obliegt: die Erledigung der laufenden Geschäfte der Gemeinde; die Vorbereitung und

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; weitere Aufgaben, soweit sich

diese aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

11.8        Der Vorstand setzt Empfehlungen und Weisungen des Bundesdachverbands und des Regionalen Rates    um. Hierdurch darf die Selbständigkeit der Gemeinde nicht gefährdet werden.

 

    • 12 Aufsichstsrat

12.1        Der Aufsichtsrat besteht aus:

– dem Vorsitzenden des Bundesdachverbandes

– dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalen Rates

– dem Hauptimam des jeweiligen Regionalen Rates

– sowie zwei Mitgliedern des Vereins.

12.2        Die ersten drei genannten Mitglieder des Aufsichtsrates können Mitgliedern des Vorstandes des                 Bundesverbandes oder des Regionalen Rates schritflich Vollmacht erteilen, in ihrem Namen tätig zu         werden.

12.3        Der Aufsichtsrat hat gem. den Bestimmungen der Tätigkeitsordnung für Imame in          arbeitsrechtlichen Fragen hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses des Imams ein Beteiligungsrecht.

12.4        Im Falle von schweren innergemeindlichen Konfliktsituationen sowie in Fällen von Amtsmissbrauch          durch einzelne Vorstandsmitglieder oder durch den Vorstand kann der Aufsichtsrat kommisarisch die Geschäfte der Gemeinde bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernehmen. Er ist in diesem             Zusammenhang berechtigt, Mitglieder der Gemeinde mit der vorübergehenden Geschäftsführung             schriftlich zu beauftragen. Die Mitgliederversammlung ist in diesen Fällen innerhalb vom 3 Monaten   zum nächstmöglichen Termin einzuberufen.

 

    • 13 Revisoren (Kassenprüfer)

13.1        Von der Mitgliederversammlung werden drei Revisoren gewählt.

Sie tragen nur gegenüber der Mitgliederversammlung Verantwortung.

13.2        Die Revisoren prüfen mindestens einmal im Jahr die Rechnungslegung der Gemeinde.

Über die Prüfung erstatten die Revisoren der Mitgliederversammlung Bericht und sprechen

der Mitgliederversammlung die Empfehlung über die Entlastung des Vorstands aus.

 

    • 14 Mitgliedschaften der Gemeinde

14.1        Die Gemeinde schließt sich auf Bundesebene dem Verein/Verband

„Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland – Zentralrat e.V.“ an.

Der Bundesverband vertritt die Interessen der Gemeinde und Ihrer Mitgliedschaft auf Bundesebene.

14.2        Die Gemeinde ist auf Landes- bzw. Regionalebene Teil des

„Regionalen Rates Bayern“ des Bundesdachverbands.

Der Regionale Rat vertritt die Interessen der Gemeinde und Ihrer Mitgliedschaft auf

Landes- bzw. Regionalebene.

14.3        Die Eigenständigkeit der Gemeinde bleibt erhalten. Die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen

oder andere Zusammenschlüsse bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.

14.4        Die Gemeinde und ihre Mitgliedschaft erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen des

Bundesverbands sowie des Regionalen Rates als verbindlich an. Soweit danach Verbandsrecht   zwingend ist, überträgt die Gemeinde ihre Ordnungsgewalt auf den Bundesdachverband und seine      Organe.

14.5        Die Gemeinde entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Bundesverband.

Dieser kommt dem jeweiligen Regionalen Rat zugute.

14.6        Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch nach Vorliegen, übermittelt die   Gemeinde an den Bundesverband eine Kopie ihres Jahresabschlusses. Die Gemeinde ist verpflichtet           den Dachverbänden aktuelle Freistellungsbescheide, Vereinsregisterauszüge sowie Kontaktdaten der

aktuellen Vorstandsmitglieder zu übermitteln.

14.7        Spendenaktionen des Dachverbands sowie Projekte von gemeindeübergreifendem Interesse sind

umzusetzen und zu unterstützen, soweit dem nicht zwingende innergemeindliche Gründe

entgegenstehen.

 

    • 15 Imam (Vorbeter)

15.1        Der Imam ist Kraft Amtes Mitglied des Vorstandes.

15.2        Dem Imam obliegt die Überwachung der Einhaltung religiöser Normen in allen Fragen innerhalb der

Gemeinde und die Verantwortung für die Gestaltung und Umsetzung der religiösen Inhalte der

Gemeindearbeit. Er führt die religiösen Standesbücher der Gemeinde und nimmt die

Interessenvertretung der Gemeinde und seiner Mitgliedschaft in Glaubensfragen wahr.

Näheres regelt eine vom Bundesverband zu erlassende  Tätigkeitsordnung für Imame.

15.3        Der Imam wird per Dekret des Reisu-l-ulema der Islamischen Gemeinschaft in Bosnien und          Herzegowina und durch eine Ernennungsurkunde des religiösen Oberhauptes des Bundesverbandes     ernannt. Er erlangt damit die Befähigung sein Amt innerhalb der Gemeinde wahrzunehmen bzw. in ein

Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde übernommen zu werden. Näheres regelt die Tätigkeitsordnung für   Imame.

15.4        Der Imam erstattet der Mitgliederversammlung der Gemeinde sowie dem Hauptimam des Regionalen     Rates jährlich in Fragen seiner Zuständigkeit Bericht. Er erstellt Planungen für die zukünftige     Gemeindearbeit in allen religiösen Angelegenheiten.

15.5        Der Imam ist verpflichtet Weisungen und Empfehlungen des Religiösen Rates des Bundesverbandes im

Rahmen seiner Tätigkeiten und Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinde umzusetzen.

 

    • 16 Eigentum der Gemeinde

16.1        Das Eigentum der Gemeinde gilt als Vakuf (gemeinnütziges Gut nach islamischem Recht) und umfasst:

unbewegliche Sachen (Immobilien), bewegliche Güter, Eigentumsrechte, Finanzen und sonstiges

Vermögen.

16.2        Als Vakuf werden die in § 16.1 genannten Arten von Eigentum bezeichnet, die der Gemeinde zur               Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Ziele und Zwecke dienen. Das Vakuf-Gut kann nicht zu anderen           Zwecken genutzt oder verwendet werden. Über das Vakuf-Gut sind, soweit bereits nicht durch gesetzliche Normen geregelt, angemessene Aufzeichnungen zu führen.

16.3        Die Gemeinde ist berechtigt, im Rahmen ihrer Ziele Immobilien zu erwerben, zu veräußern,        anzumieten oder zu vermieten. Der Erwerb von Immobilien setzt einen entsprechenden Beschluss der

Mitgliederversammlung voraus. Der Aufsichtsrat ist angemessen zu informieren. Zur Veräußerung von

Immobilien bedarf es des Beschlusses von 4/5 der Mitgliedschaft der Gemeinde sowie der           Genehmigung des Aufsichtsrates. Immobilien sind nach Maßgabe einer zu erlassenden Vakuf-Ordnung     in einem zentralen Register beim Bundesverband einzutragen und zu führen.

16.4        Die Finanzen der Gemeinde setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Erträgen aus den       Vakuf-Gütern zusammen. Die Annahme von Spenden von gemeindefremden Institutionen setzt eine Genehmigung des Vorstands voraus.

 

    • 17 Dienstleistungen und Vergütungen

17.1        Es darf keine Person durch Aufgaben und Tätigkeiten, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind,

begünstigt werden. Alle den Organen der Gemeinde zugehörigen Mitglieder verrichten ihre Aufgaben

und Tätigkeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Hiervon ausgenommen ist der Imam, mit welchem die

Gemeinde regelmäßig ein Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der Tätigkeitsordnung für Imame      begründet.

17.2        Nur für Aufgaben, welche die Grenze des gewöhnlichen ehrenamtlichen Dienstes überschreiten, wird      auf Beschluss des Vorstandes hin eine angemessene Vergütung gezahlt. Die Mitgliederversammlung ist

hierüber angemessen zu informieren.

 

    • 18 Anforderungen an die Gemeindebücher / Datenschutz

18.1        Gemeindebücher (Geschäftsbücher) sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu führen.

18.2        Die Gemeinde verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks der

Gemeinde personenbezogene Daten. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert und bei Bedarf      an die Dachverbände übermittelt. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung    dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung         ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke der Gemeinde zu.             Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht zulässig.

18.3        Die Gemeinden und Dachverbände stellen die ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung               dieser Daten sicher und haften in diesem  Zusammenhang.

18.4        Jedes Mitglied hat das Recht auf:

 

    • Auskunft über seine gespeicherten Daten

    • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

    • Sperrung seiner Daten

    • Löschung seiner Daten.

 

    • 19 Satzungsänderungen

19.1        Satzungsänderungen obliegen ausschließlich der Mitgliederversammlung. Sie sind dem Aufsichtsrat          vor Einbringung in der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Vorschläge zur Änderung der

Satzung können vom Vorstand, vom Aufsichtsrat oder von mindestens ¼ der Mitglieder beantragt             werden. Beschlüsse zu Satzungsänderungen werden mit ¾-Merheit der erschienenen Mitglieder               von der Mitgliederversammlung gefasst.

 

    • 20 Auflösung der Gemeinde

20.1        Die Mitgliederversammlung ist nach Anhörung des Aufsichtsrates und der Einholung seiner         Empfehlung befugt, über die Auflösung der Gemeinde zu beschließen.

20.2        In der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung der Gemeinde beraten und beschließen soll,

müssen mindestens 2/3 der sämtlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, die den

Auflösungsbeschluss mit ¾ der abgegebenen Stimmen fassen können. Ist diese Versammlung

beschlussunfähig, so ist binnen 4 Wochen mit einer 14-tägigen Ladungsfrist eine weitere

Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.

Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder

beschlussfähig und kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung der

Gemeinde beschließen. Auf diese vereinfachte  Beschlussfähigkeit ist in der ersten und Folgeeinladung

hinzuweisen.

20.3        Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung der Gemeinde, übernehmen die noch im Amt

befindlichen Vorstandsmitglieder die Aufgabe des Liquidators. Im Falle der Auflösung der Gemeinde        oder  bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das in § 16 genannte Eigentum vollständig an den

Bundesverband „Islamische Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland – Zentralrat e.V.“,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

    • 21 Religiöser Rat

21.1        Der Religiöse Rat des Bundesverbandes berät die Gemeinde in religiösen Fragen. Die Beratung hat

Empfehlungscharakter für die einzelnen Mitglieder der Gemeinde und ist bindend für die Gemeinde.

21.2        Kommt der Religiöse Rat nach eingehender Prüfung der Gemeinde zu dem Ergebnis, dass die     Förderung der Religion bzw. Bildung durch die Gemeindetätigkeit nicht ausreichend oder nicht in         gewünschtem Maße durch den Vorstand gefördert wird, so kann der Religiöse Rat dem Aufsichtsrat       entsprechende Handlungsempfehlungen und Verbesserungsvorschläge aussprechen.

 

    • 22 Schlussbestimmungen

22.1        Vereinssprachen in der Gemeinde sind Deutsch und Bosnisch.

22.2        Bei Unwirksamkeit von Teilen der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil       der Satzung wirksam.

22.3        Aus steuerlichen Gründen oder zur Herstellung der vereinsregisterrechtlichen Eintragungsfähigkeit

erforderliche formale Änderungen der Satzung können vom Vorstand beschlossen werden.

22.4        Sofern nicht anders bestimmt, ist für das Zustandekommen einer Sitzung bei allen Organen des Vereins mehr als die Hälfte der Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse werden, soweit nicht anders geregelt, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.

22.5        Der Vorstand sorgt für eine Niederschrift der inneren Ordnung im Rahmen dieser Satzung. Sie wird           aktenkundig aufbewahrt und allen Mitgliedern des Vereins bei Bedarf zur Einsicht gewährt. Die in der             inneren Ordnung festgesetzten Bestimmungen sind für alle Vereinsmitglieder verpflichtend. Sie           werden in der Mitgliederversammlung beschlossen und haben als dann dieselbe Rechtskraft wie die               Satzung.

 

    • 23 Inkrafttreten der Satzung

23.1        Die vorstehende Fassung der Satzung besteht aus 23 Paragraphen. Sie wurde auf der ordentlichen/

                außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 24/02/2019 beschlossen und ist seitdem in Kraft.